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"Gute Beratung im SGB II - Wichtiger denn je!"

Hamburg im Februar 2017

Die Beratung von Arbeitsuchenden ist wichtiger Bestanteil der täglichen Arbeit eines jeden Jobcenters. Was jedoch „gute Beratung" im SGB II eigentlich ausmacht, ist weitaus weniger eindeutig. Will man sich der Antwort auf diese Frage nähern, kommt man nicht umhin, sich zunächst damit auseinanderzusetzen, was Beratung im SGB II überhaupt bedeutet.

fotolia 100647294 beratungsgespraechWas heißt eigentlich Beratung?
Im Alltag wird der Beratungsbegriff in der Regel in folgenden Kontexten verwendet: Erstens: „Erteilung eines Rates oder von Ratschlägen" sowie zweitens „Besprechung oder Unterredung". Im soziologischen Sinne ist Beratung eine Interaktionsform, zum Zweck des Wissenstransfers, die auf Freiwilligkeit beruht. Die Freiwilligkeit bezieht sich dabei sowohl auf das Einlassen auf die Beratung als auch die Formulierung und die Annahme des Rates. Die Entscheidung über das Handeln verbleibt beim Beratenden. Der Berater trifft keine Entscheidungen, sondern gewährt „Hilfe zur Selbsthilfe".1

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits im Jahr 2011 eine standardisierte Beratungskonzeption eingeführt, mit dem Ziel der Erhöhung und Vereinheitlichung von Beratungsstandards. Diese Konzeption soll für die Beratung sowohl mit als auch ohne konkreten Bezug zum Integrationsprozess in Arbeit Gültigkeit haben, das heißt sowohl für Personen, die mit Beratungswunsch als auch für Personen, die mit Beratungsgebot zur BA kommen. In dieser Konzeption wird Beratung verstanden als „ein strukturierter Kommunikationsprozess, in dem auf der Basis einer differenzierten Ausgangsanalyse und abgestimmter Ziele tragfähige Lösungsstrategien entwickelt und deren Umsetzung geplant werden".

Nun ist die Situation der Beratung im SGB II (und auch im SGB III soweit Anspruch auf ALG I besteht) eine besondere2: Die Inhalte und Ziele des Gespräches sind durch den gesetzlichen Rahmen vorgegeben und die Kunden unterliegen der Pflicht zur Mitwirkung (welche auch durch Sanktionsmöglichkeiten eingefordert werden kann)3. Doch auch bei Einschränkung der Freiwilligkeit kann eine Beratung nur eine solche sein, wenn prinzipiell „dialogischer Charakter" gewahrt ist. Im Endeffekt entscheidet immer der Beratende selbst4, ob und wie er der Beratung folgt.

Zur aktuellen Bedeutung
Die Aktualität des Themas Beratung ist nicht zuletzt dem Gesetzgeber geschuldet, der einen Rechtsanspruch auf Beratung geschaffen hat. Im Rahmen des Neunten Änderungsgesetzes zum SGB II ist Beratung durch die Aufnahme in § 1 Abs. 3. als Leistung an prominenter Stelle platziert worden. Inhaltlich konkretisiert wurde die „Beratungsleistung" in § 14 zum Grundsatz des Förderns. Demnach beschränkt sich Beratung im SGB II nicht auf den Integrationsprozess, sondern schließt auch den Prozess der Leistungsgewährung mit ein:

„Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses"

Gleichzeitig verschwimmen in dieser gesetzlichen Definition aber auch die Grenzen zwischen Belehrung zu gesetzlich verankerten Pflichten der Arbeitsuchenden und der ressourcenorientierten Beratung als „Hilfe zur Selbsthilfe".

Von der gesetzlichen Verankerung der Beratung im SGB II bis hin zur Einbeziehung in das operative Zielsystem ist es nur noch ein kleiner Schritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme sind durch die Gesetzesänderung (über § 48b SGB II i.V. m. § 1 SGB II) geschaffen worden. Unseres Wissens sind entsprechende Überlegungen bei der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits fortgeschritten. Ein Messkonzept, das Beratungsprozesse und deren Ergebnisse abbilden kann, soll von der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in Mannheim entwickelt werden.

Wie könnte eine solche Zielkennzahl zur Beratung aussehen?

Lesen Sie den gesamten Artikel im geschützten Bereich unseres SGB II Portals unter www.sgb2-portal.de



1 Pohlmann, Zillmann (2006): Beratung und Weiterbildung als alternative Form des ‚Wissenstransfers' in der Wissensgesellschaft, in: Pohlmann, Zillman (Hg.): Beratung und Weiterbildung, Oldenburg.
2 Filipak (2016): Befähigung durch Beratung. Begleitete Bewältigung beruflicher Umbruchsituationen, Friedrich Ebert Stiftung.
3 Aufgrund der Besonderheiten des Kundenkreises des SGB II hat BA die spezifischen Anforderungen an die Beratungsarbeit in der Grundsicherung spezifiziert (BA 2014: Grundlagen einer Beratungskonzeption für die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
4 Scherr (2004): Beratung als Form wohlfahrtstaalticher Hilfe, in: Schützeichel et. al. (Hg.): Die beratene Gesellschaft, Wiesbaden.

 

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